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§ 127a GewO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Insolvenzabsicherung der im europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen

§ 127a.

Hat ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundener Reiseleistungen seine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, so genügt er seiner Verpflichtung zur Insolvenzabsicherung auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieses anderen Staates zur Umsetzung des Art. 17 und des Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2302 leistet.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10007517

Dokumentnummer

NOR40204197

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