Pauschalreiseveranstalter und Vermittler von verbundenen Reiseleistungen
§ 127.
(1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung nähere Bestimmungen festzulegen über:
- 1. die Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteter Zahlungen, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden; soweit die Beförderung von Personen im Pauschalreisevertrag inbegriffen ist, leisten die Reiseveranstalter auch Sicherheit für die Rückbeförderung der Reisenden; eine Fortsetzung der Pauschalreise kann angeboten werden,
- 2. die Sicherheit für die Erstattung aller Zahlungen, die Vermittler verbundener Reiseleistungen von Reisenden erhalten, soweit eine Reiseleistung, die Teil von verbundenen Reiseleistungen ist, infolge ihrer Insolvenz nicht erbracht wird; ist ein solcher Vermittler für die Beförderung von Personen verantwortlich, so deckt die Sicherheit auch die Rückbeförderung des Reisenden ab,
- 3. die Einrichtung eines Beirates beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Kontrolle der Abdeckung des Risikos gemäß Z 1 und 2 durch den Reiseveranstalter oder den Vermittler einer verbundenen Reiseleistung,
- 4. die Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Erleichterung der Verwaltungszusammenarbeit mit den in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in sonstigen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum errichteten zentralen Kontaktstellen,
- 5. das Begründen und die Beendigung der Berechtigung, auf Grund derer Gewerbeberechtigte die im Umfang ihrer Gewerbeberechtigung enthaltenen Tätigkeiten des Veranstaltens von Pauschalreisen sowie des Vermittelns verbundener Reiseleistungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 , für die sie im Umfang der Z 1 und 2 Sicherheit zu leisten haben, ausüben dürfen.
(2) Veranstalter von Pauschalreisen sowie Vermittler verbundener Reiseleistungen im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/2083/EU sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG ABl. Nr. L 326 vom 11.12.2015, S. 1, haben im Umfang des Abs. 1 Z 1 und 2 Sicherheit zu leisten. Sie dürfen mit der Ausübung dieser Tätigkeit, für die sie im Umfang des Abs. 1 Z 1 und 2 Sicherheit zu leisten haben, erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) beginnen. Die in den §§ 127a bis 127c genannten Reiseveranstalter und Vermittler verbundener Reiseleistungen bedürfen keiner Reiseleistungsberechtigung, soweit § 127b nicht anderes bestimmt.
(3) Anzeigen zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) können erst nach bestehender Eintragung einer Gewerbeberechtigung, in deren Umfang die Ausübung von Tätigkeiten gemäß Abs. 2 erster Satz enthalten ist, erstattet werden.
(4) Anzeigen zur Eintragung der Reiseleistungsausübungsberechtigung in das Reiseinsolvenzabsicherungsverzeichnis (GISA) sowie sämtliche im Zusammenhang mit dem Nachweis der Sicherheit von gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erbringende Meldungen an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sind im elektronischen Wege über das GISA einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2018
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR40204191
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