vorheriges Dokument
nächstes Dokument

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.1994

§ 0

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Tunesien

Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Tunesien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 698/1994

Inkrafttretensdatum

21.07.1994

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

StF: BGBl. Nr. 698/1994 (NR: GP XVIII RV 1573 AB 1632 S. 166 . BR: AB 4799 S. 587 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrags wird genehmigt:

Ratifikationstext

Die Rücknahme des anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärten Vorbehalts der Ratifikation wurde am 21. Juli 1994 dem Generaldirektor des GATT notifiziert, das Protokoll ist für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten.

Protokoll über den Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung Tunesiens (im folgenden „Tunesien“ bezeichnet) sind

Unter Berücksichtigung der Ereignisse der Verhandlungen über den Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Abkommen

Durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte