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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Tunesien
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Tunesien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 698/1994
Inkrafttretensdatum
21.07.1994
Langtitel
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 698/1994 (NR: GP XVIII RV 1573 AB 1632 S. 166 . BR: AB 4799 S. 587 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrags wird genehmigt:
Ratifikationstext
Die Rücknahme des anläßlich der Unterzeichnung des Protokolls erklärten Vorbehalts der Ratifikation wurde am 21. Juli 1994 dem Generaldirektor des GATT notifiziert, das Protokoll ist für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten.
Protokoll über den Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung Tunesiens (im folgenden „Tunesien“ bezeichnet) sind
Unter Berücksichtigung der Ereignisse der Verhandlungen über den Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Abkommen
Durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:
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