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GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Tschechische R, Slowakei
Kurztitel
GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Tschechische R, Slowakei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 697/1994
Inkrafttretensdatum
21.07.1994
Langtitel
Protokoll über den Beitritt der Tschechischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen;
Protokoll über den Beitritt der Slowakischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
(Übersetzung)
PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
StF: BGBl. Nr. 697/1994 (NR: GP XVIII RV 1496 AB 1628 S. 166 . BR: AB 4796 S. 587 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Rücknahme der anläßlich der Unterzeichnung der Protokolle erklärten Vorbehalte der Ratifikation wurde am 21. Juli 1994 dem Generaldirektor des GATT notifiziert; die Protokolle sind für Österreich mit diesem Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Tschechischen Republik (im folgenden als „Tschechische Republik“ bezeichnet),
IN KENNTNIS, daß die Tschechische Republik ein Nachfolgestaat der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik (CSFR), früher als Tschechoslowakei bekannt, ist und daß die VERTRAGSPARTEIEN am 3. Dezember 1992 beschlossen haben, das Allgemeine Abkommen und die einschlägigen unter ihrer Schirmherrschaft verhandelten Übereinkommen interimistisch gegenüber der Tschechischen Republik anzuwenden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Wunsches der Regierung der Tschechischen Republik dem Allgemeinen Abkommen zu den für die CSFR geltenden Bedingungen, einschließlich insbesondere der in der Lise X festgeschriebenen Zugeständnisse, beizutreten,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Beschlusses vom 3. Dezember 1992 über die Vorbereitung des Protokolls über den Beitritt der Tschechischen Republik,
SIND durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:
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