vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 13 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

Artikel 13

Im Falle des Beitritts einer Vertragspartei/beider Vertragsparteien zum Europäischen Wirtschaftsraum – EWR und/oder zu den Europäischen Gemeinschaften – EG wird automatisch jenen Bestimmungen dieses Abkommens derogiert, die für die Vertragspartei/Vertragsparteien als Teilnehmer am EWR und/oder als EG-Mitglied geltenden Rechtsvorschriften widersprechen oder anders zu regeln sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)