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Art. 1 § 4 Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Vermögensübertragung, Rechnungslegung

§ 4

(1) Die im Eigentum des Bundes stehenden, von der betriebsähnlichen Einrichtung Bundesamt für Zivilluftfahrt verwalteten Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie Rechte, Forderungen und Verbindlichkeiten gehen mit Ablauf des 31. Dezember 1993 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Austro Control GmbH über, ausgenommen die Liegenschaft EZ 4156 KG Landstraße und die am 31. Dezember 1993 bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Eurocontrol. Am 31. Dezember 1993 bestehende Forderungen des Bundes gegen Bedienstete des Bundesamtes für Zivilluftfahrt aus dem Titel gewährter Vorschüsse, Dienst-, Natural- oder Mietwohnungen sowie allfällige Rückersatzansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, Organhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 181/1967, oder Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, gehen nicht auf die Austro Control GmbH über. Die Austro Control GmbH hat über Auftrag des Bundes das Inkasso dieser Forderungen kostenfrei durchzuführen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr einen Sacheinlagevertrag mit der Austro Control GmbH abzuschließen, wobei Gegenstand der Sacheinlage neben den in Abs. 1 genannten Vermögensgegenständen und Schulden auch diejenigen Verpflichtungen sind, die gemäß § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 1993 auf die Austro Control GmbH übergehen und für die diese daher unter Bedachtnahme auf die Bewertungsbestimmungen des § 211 Abs. 2 HGB Rückstellungen nach § 198 Abs. 8 HGB zu bilden hat.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 1993 erwirbt die Austro Control GmbH vom Bund die Liegenschaft EZ 4156 KG Landstraße, wobei der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ermächtigt wird, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Bundesministers für Landesverteidigung einen Kaufvertrag abzuschließen. Der Kaufpreis hat dabei demjenigen Teil der Errichtungskosten des auf dieser Liegenschaft errichteten Gebäudes zu entsprechen, hinsichtlich dessen noch keine Refundierung von Eurocontrol im Rahmen der Flugsicherungsstreckengebühren erfolgt ist. Die Entrichtung und Verzinsung des Kaufpreises haben nach den Grundsätzen seiner Refundierung von Eurocontrol im Rahmen der Flugsicherungsstreckengebühren zu erfolgen.

(4) Im Jahresabschluß der Austro Control GmbH zum 31. Dezember 1993 ist unter den Vermögensgegenständen ein Ausgleichsposten gesondert in Ansatz zu bringen, der in seiner Höhe dem Betrag der Rückstellungen, die für die von der Austro Control GmbH nach § 7 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes übernommenen Verpflichtungen, die Gegenstand der Sacheinlage gemäß Abs. 2 sind, zu bilden sind, entspricht. Dieser Ausgleichsposten ist über 20 Geschäftsjahre verteilt gleichmäßig durch Abschreibungen zu tilgen. Für den Fall, daß es im Zuge der Sacheinlage gemäß Abs. 2 zu einer Kapitalerhöhung bei der Austro Control GmbH unter Anwendung des § 6a Abs. 4 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, kommt, ist auf den Charakter dieses Ausgleichspostens als Vermögensgegenstand bei der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen des § 26 des Aktiengesetzes 1965 Bedacht zu nehmen. Im Jahresabschluß der Austro Control GmbH zum 31. Dezember 1996 ist unter den Vermögensgegenständen ein Ausgleichsposten gesondert in Ansatz zu bringen, der in seiner Höhe dem Betrag der Rückstellungen entspricht, die für die aus dem von der Austro Control GmbH gemäß § 9 Abs. 2 abgeschlossenen, mit 1. Jänner 1996 in Kraft getretenen, Kollektivvertrag betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter sich ergebenden Verpflichtungen zu bilden sind. Dieser Ausgleichsposten ist über 20 Geschäftsjahre verteilt gleichmäßig durch Abschreibung zu tilgen.

(5) Die in den Abs. 1 und 3 genannten Vermögensübertragungen sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.

(6) Zum Eigentumsübergang auf die Austro Control GmbH ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Bestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.

(7) Der Bund hat an die Austro Control GmbH den am 31. Dezember 1993 bestehenden Unterschiedsbetrag zwischen den bisher geleisteten Beträgen zur Altersversorgung der Kollektivvertragsbediensteten des Bundesamtes für Zivilluftfahrt und den erfolgten Auszahlungen an die Altersversorgungs- und Versorgungszuschußempfänger zu leisten.

(8) Gewinne der Austro Control GmbH sind an den (die) Eigentümer abzuführen.

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