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Art. 1 § 3 Austro Control Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Aufsicht

§ 3

(1) Unbeschadet der Rechte der Generalversammlung gemäß dem Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, unterliegt die Tätigkeit der Austro Control GmbH der Aufsicht des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann in Erfüllung seines Aufsichtsrechtes, insbesondere zur Wahrung luftverkehrspolitischer Interessen sowie Interessen der Sicherheit der Luftfahrt, der Austro Control GmbH allgemeine Weisungen oder Weisungen im Einzelfall erteilen. Wenn es die Interessen der militärischen Landesverteidigung im Falle von Einsatzflügen gemäß § 145 des Luftfahrtgesetzes, der unmittelbaren Vorbereitung solcher Flüge oder der Durchführung einsatzähnlicher Übungen erfordern, hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.

(3) Dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sind von der Geschäftsführung alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist Aufsichtsbehörde im Sinne des § 141 des Luftfahrtgesetzes.

(5) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann die Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen, wenn ein Geschäftsführer eine Weisung gemäß den Abs. 2 oder 4 nicht befolgt oder eine Auskunft gemäß Abs. 3 nicht erteilt. § 16 des Gesetzes über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, wird dadurch nicht berührt.