Artikel I
§ 1
(1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen an Stelle des Bundesamtes für Zivilluftfahrt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von mindestens 1 Million Schilling zu gründen. Der Sitz der Gesellschaft ist Wien. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, ist das Gesetz über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft ist ein Luftfahrtunternehmen und führt die Firma „Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung“ (Austro Control GmbH). Ihre Anteile sind zu 100 % dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr.
(3) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Kapitalerhöhungen zuzustimmen, wenn der Bund weiterhin die Mehrheit der Anteile hält und die weiteren Anteile von Flughafenbetriebsgesellschaften übernommen werden.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat dafür Sorge zu tragen, daß dem Aufsichtsrat der Austro Control GmbH auch ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen angehört.
(5) Die Austro Control GmbH ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig.
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