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Artikel 26 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn - Protokoll B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel 26

Der Gemischte Ausschuß setzt gemäß Artikel 26 Absatz 5 des Abkommens zur Unterstützung bei der Ausführung seiner Aufgaben einen Fachausschuß für Zoll- und Ursprungsfragen ein, der einen fortlaufenden Informationsaustausch und gegenseitige Konsultationen zwischen Fachleuten gewährleistet.

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