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Artikel 3 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn - Protokoll A

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel 3

  1. 1. Für in den Tabellen II, III, IV, V und VI angeführte Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Ungarn die in diesen Tabellen angeführten Zugeständnisse.
  2. 2. Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VII festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 angeführt, die Abgaben fiskalischer Art dagegen in Liste 2 der Tabelle. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen entsprechend

    Artikel 2 ersetzen, doch führt keine derartige Maßnahme zu einer weniger günstigen Behandlung für Ungarn, als sie Island der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt.

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