ANHANG XVI
AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD Anwendung des Artikels 23 des EFTA-Ungarn-Abkommens
Abkommen Finnland-Ungarn
Anlage16
- 2. Die im Finnland-Ungarn-Abkommen vorgesehene zollfreie Aufnahme wird im Handel zwischen den beiden Ländern bei Vorlage der in den Ursprungsregeln jenes Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.
- 3. Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder Ungarn nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, die den Ursprungsregeln des besagten Abkommens entsprechen.
- 4. Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Materialien mit Ursprung in Finnland und in Ungarn (bilaterale Kumulierung), während Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Ländern als Finnland als Erzeugnisse mit Drittlandsursprung gelten.
Abkommen EFTA-Ungarn
- 5. Die kraft des Abkommens EFTA-Ungarn vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und Ungarn bei Vorlage des in jenem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR. 1 und Fakturaerklärung) gewährt.
- 6. Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in Ungarn in bezug auf Erzeugnisse, welche die Ursprungsregeln jenes Abkommens erfüllen, ausgestellt werden.
- 7. Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von
Artikel 1, Absatz 2 von Protokoll B, in der Tschechischen Republik, in Polen und der Slowakischen Republik.
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