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Anlage16 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

ANHANG XVI

AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD Anwendung des Artikels 23 des EFTA-Ungarn-Abkommens

Abkommen Finnland-Ungarn

Anlage16

  1. 2. Die im Finnland-Ungarn-Abkommen vorgesehene zollfreie Aufnahme wird im Handel zwischen den beiden Ländern bei Vorlage der in den Ursprungsregeln jenes Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.
  2. 3. Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder Ungarn nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, die den Ursprungsregeln des besagten Abkommens entsprechen.
  3. 4. Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Materialien mit Ursprung in Finnland und in Ungarn (bilaterale Kumulierung), während Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Ländern als Finnland als Erzeugnisse mit Drittlandsursprung gelten.

Abkommen EFTA-Ungarn

  1. 5. Die kraft des Abkommens EFTA-Ungarn vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und Ungarn bei Vorlage des in jenem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR. 1 und Fakturaerklärung) gewährt.
  2. 6. Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in Ungarn in bezug auf Erzeugnisse, welche die Ursprungsregeln jenes Abkommens erfüllen, ausgestellt werden.
  3. 7. Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von

    Artikel 1, Absatz 2 von Protokoll B, in der Tschechischen Republik, in Polen und der Slowakischen Republik.

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