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Anlage10 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

ANHANG X

AUF DEN IN ABSATZ 4 VON ARTIKEL 9 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anlage10

Ab 1993 eröffnet Ungarn jährliche Plafonds (wobei der passive Veredelungsverkehr nicht eingeschlossen ist) wie nachstehend angeführt.

  1. 1. Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich.

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Warenbezeichnung Beträge in US $

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Haushaltsdetergenzien *1) 5,000 000

Pharmazeutika *1) *2) 10,000 000

Schuhe *1) 6,000 000

Überbekleidung *1) erforderlichenfalls zu

erörtern

Stoffe *1) erforderlichenfalls zu

erörtern

2. Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit

Ursprung in Finnland.

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Warenbezeichnung Beträge in US $

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Detergenzien und andere Haushaltschemikalien 1) 150 000

Schuhe *1) 150 000

Verschiedenes *1) 100 000

3. Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit

Ursprung in Schweden.

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Warenbezeichnung Beträge in US $

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Haushaltsdetergenzien *1) 100 000

andere industrielle Erzeugnisse *1) 900 000

Personenkraftfahrzeuge 1 500 Stück

Pharmazeutika *1) *2) 6,500 000

Überbekleidung *1) 2,500 000

andere Bekleidung *1) 300 000

4. Ungarn eröffnet die folgenden Plafonds für Erzeugnisse mit

Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein.

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Warenbezeichnung Beträge in US $

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Pharmazeutika *1) *2) 30,000 000

  1. 5. Auf Verlangen einer betroffenen Vertragspartei werden die vorstehend angeführten Mengen oder Beträge im Falle einer beträchtlichen Zunahme des inländischen Verbrauches in Ungarn zwecks Verbesserung der Marktzugangsbedingungen für die betroffene Vertragspartei überprüft und angepaßt.

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*1) Im Apendix zu diesem Anhang zu spezifizieren; der Text des Appendix wird vom Gemeinsamen Ausschuß bei seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten des Abkommens angenommen.

*2) Nach technischen Besprechungen mit den betroffenen EFTA-Staaten kann Ungarn Subkontingente eröffnen.

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