vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel 7

Fiskalzölle

  1. 1. Vorbehaltlich Protokoll C finden die Bestimmungen über das Verbot und die Abschaffung der Einfuhrzölle auch auf Fiskalzölle Anwendung.
  2. 2. Die Vertragsparteien können Fiskalzölle oder den Anteil eines Zolles durch eine interne Steuer ersetzen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)