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Artikel 40 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Artikel 40

Depositar

Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde, vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von seinem Erlöschen oder einem Rücktritt davon.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf am 29. März 1993, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.

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