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§ 9 Unternehmerprüfungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2023

Schlußbestimmung

§ 9.

(1) § 3 tritt mit 1. August 1994 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Juli 1994 gilt für die Abwicklung der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979. Als Prüfungsstoff des schriftlichen und mündlichen Teils der Unternehmerprüfung und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung gilt der im § 3 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, festgelegte Prüfungsstoff des kaufmännisch-rechtskundlichen Teils der Meisterprüfung.

(2) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Unternehmerprüfung oder nach einem nicht bestandenen Prüfungsteil Unternehmerprüfung oder einem nicht bestandenen kaufmännischrechtskundlichen Teil einer Meisterprüfung dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 über den im Abs. 1 genannten Prüfungsstoff abgelegt werden, sofern der nicht bestandenen Prüfung oder dem nicht bestandenen Prüfungsteil der im Abs. 1 genannte Prüfungsstoff zugrunde lag.

(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 8 Abs. 1 Z 2 bis 4, § 8 Abs. 2 Z 2a, 3, 7a und 8 sowie § 8a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 114/2004 treten mit dem dem Tag der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(5) § 1 lit. b, § 2 samt Überschrift und § 4 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 418/2023 treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Meister- und Befähigungsprüfungs-Finanzierungsgesetzes in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10007425

Dokumentnummer

NOR40258517

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