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Artikel 1 Internationaler Handel mit Textilien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1993

(Übersetzung)

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT SEOUL

Artikel 1

Zl. 195-A/92

Beilage

Die österreichische Botschaft entbietet dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea seine Hochachtung und beehrt sich auf den Notenwechsel zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Korea, unterzeichnet am 1. Juli 1988 *1), betreffend der Ausfuhr bestimmter Textilien von Korea nach Österreich (der Notenwechsel) und das Übereinkommen über den Internationalen Handel mit Textilien, vom 20. Dezember 1973 *2), verlängert durch das Protokoll vom 31. Juli 1986 *3) und vom 31. Juli 1991 *4) (das Übereinkommen)

Bezug zu nehmen. Die Botschaft schlägt folgende Regelungen vor, welche in der Zeit vom 1. Jänner 1992 bis 31. Dezember 1993 zur Anwendung gelangen werden:

Seoul, 29. Jänner 1992

An das MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN DER REPUBLIK KOREA

  1. z. Hd. Hr. Lee Yun Young

    SEOUL L.S.

(Übersetzung)

OTS-66

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea entbietet der Österreichischen Botschaft seine Hochachtung und beehrt sich auf deren Note No. 195-A/92 vom 29. Jänner 1992 zurückzukommen, deren Inhalt wie folgt lautet:

„Die Österreichische ......(es folgt der weitere Text der

Übersetzung der Eröffnungsnote ins Deutsche) ... zu erneuern.''

Weiters beehrt sich das Ministerium zu bestätigen, daß der in der Note der Österreichischen Botschaft enthaltene Vorschlag sowie diese Antwortnote ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, die den oben erwähnten Notenwechsel für die Zeit von zwei Jahren bis 31. Dezember 1993 verlängern.

Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Korea benützt gerne die Gelegenheit, der Botschaft der Republik Österreich den Ausdruck seiner vorzüglichen Hochachtung zu erneuern.

Seoul, 6. Februar 1992

MINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

DER REPUBLIK KOREA

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 540/1988

*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974

*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987 idF BGBl. Nr. 256/1992 *4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 256/1992

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