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Artikel 4 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel - Protokoll A

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 4

  1. 1. Um die Unterschiede in den Kosten der landwirtschaftlichen Rohstoffe zu berücksichtigen, die in den Erzeugnissen in den Tabellen II bis VI, auf die in Artikel 2 Bezug genommen wird enthalten sind, für welche die Behandlung aus einem beweglichen Teilbetrag besteht, und die in Tabelle VIII, auf die in Artikel 3 Bezug genommen wird, enthalten sind, für welche die Behandlung aus der zollfreien Einfuhr oder aus einem beweglichen Teilbetrag besteht, schließt das Abkommen nicht aus:

    (i) die Einhebung eines beweglichen Teilbetrages oder festen

    Betrages bei der Einfuhr oder die Anwendung von internen Preisausgleichsmaßnahmen;

    (ii) die Anwendung von Maßnahmen bei der Ausfuhr.

  1. 2. Die Preisausgleichsmaßnahmen übersteigen nicht die Unterschiede zwischen dem Inlandspreis und dem Weltmarktpreis der in den betroffenen Waren enthaltenen landwirtschaftlichen Rohstoffe.

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