Artikel 2
- 1. Für die in den Tabellen II, III, IV, V und VI aufgelisteten Erzeugnisse gewährt der jeweilige EFTA-Staat Israel die in diesen Tabellen angeführte Behandlung.
- 2. Die von Island zu gewährende Behandlung ist in Tabelle VII festgelegt. Die Zollabgaben sind in Liste 1 und die Fiskalzölle sind in Liste 2 der Tabelle angeführt. Island kann jedoch diese Abgaben durch andere Preisausgleichsmaßnahmen gemäß Artikel 4 ersetzen.
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