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Anlage9 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Erklärung der EFTA-Staaten

betreffend Artikel 18 des Abkommens

Anlage9

Die EFTA-Staaten erklären, daß sie im Zusammenhang mit der autonomen Durchführung von Artikel 18, die den Vertragsparteien obliegt, jede Beihilfemaßnahme von seiten Israels auf der Grundlage von Artikel 18 und Anhang VI des Abkommens bewerten werden.

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