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Anlage5 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ANHANG V

AUF DEN IN ARTIKEL 15 BEZUG GENOMMEN WIRD Schutz des geistigen Eigentums Artikel 1 Definition und Anwendungsbereich des Schutzes

Anlage5

„Schutz des geistigen Eigentums'' beinhaltet insbesondere den Schutz des Urheberrechtes und verwandter Schutzrechte, Warenzeichen, geographischer Angaben, Gebrauchsmuster, Patente, Topographien von integrierten Schaltkreisen sowie geheimgehaltener Know-how-Informationen.

Artikel 2

Internationale Konventionen

(1) Gemäß Absatz 2 von Artikel 15 vereinbaren die Vertragsparteien, die materiellen Normen folgender multilateraler Abkommen einzuhalten und diese zu befolgen:

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Verlangen einer Vertragspartei umgehend Expertenkonsultationen über Aktivitäten im Zusammenhang mit den bezeichneten oder künftigen internationalen Konventionen zur Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und Aktivitäten in internationalen Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) sowie Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern über Angelegenheiten, die geistiges Eigentum betreffen, abzuhalten.

Artikel 3

Zusätzliche materielle Normen

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen zumindest folgendes:

Artikel 4

Erwerb und Beibehaltung geistiger Eigentumsrechte

Unterliegt der Erwerb eines geistigen Eigentumsrechtes der Gewährung oder Eintragung des Rechtes, gewährleisten die Vertragsparteien, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung oder Eintragung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.

Artikel 5

Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Verfahrensweisen zur Durchsetzung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.

(2) Die Vertragsparteien sorgen für Durchsetzungsbestimmungen, die angemessen, wirksam und nicht diskriminierend sind und somit den vollen Schutz der geistigen Eigentumsrechte gegen Verletzung gewährleisten. Die Durchsetzungsbestimmungen enthalten im speziellen Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.

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