Artikel 4
Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
- 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
- 2. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die EFTA-Staaten alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in Israel haben.
- 3. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt Israel alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für Erzeugnisse, die ihren Ursprung in einem EFTA-Staat haben.
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