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Artikel 34 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 34

Änderungen

Änderungen dieses Abkommens mit Ausnahme der in Artikel 30 genannten Änderungen werden, wenn sie vom Gemeinsamen Ausschuß angenommen wurden, den Vertragsparteien zur Ratifizierung oder Annahme vorgelegt und treten in Kraft, wenn sie von allen Vertragsparteien ratifiziert oder angenommen worden sind. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

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