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Artikel 30 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 30

Protokolle und Anhänge

Die Protokolle und Anhänge dieses Abkommens stellen einen integrierenden Bestandteil desselben dar. Der Gemeinsame Ausschuß kann eine Änderung der Protokolle und Anhänge beschließen.

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