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§ 2 BO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.2003

2. TEIL

Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen Allgemeine Bestimmungen

§ 2

Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.