1. TEIL
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen, des Personenbeförderungsgewerbes mit Pkw (Taxi) und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.
(2) Zusätzlich gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten‑)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen die nachfolgenden Bestimmungen über
- 1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs und
- 2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen.
Schlagworte
Betriebsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020
Gesetzesnummer
10007383
Dokumentnummer
NOR40226582
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