Anlage 4
VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT
Die Vertragsparteien sind wie folgt übereingekommen:
Zu Artikel 15
Der besondere Zeitpunkt für das Inkrafttreten der in Artikel 15 aufgeführten Bestimmungen beruht auf haushaltstechnischen Schwierigkeiten und berührt weder die bilaterale oder multilaterale Zusammenarbeit in den betreffenden Bereichen noch die Zusammenarbeit gemäß Artikel 85 des EWR-Abkommens.
Um ein geordnetes Inkrafttreten der in Artikel 15 aufgeführten Bestimmungen zu gewährleisten, können sich die Sachverständigen der EFTA-Staaten vor dem 1. Jänner 1994 vorläufig an den Ausschüssen beteiligen, die die EG-Kommission bei der Durchführung oder Entwicklung von Tätigkeiten der Gemeinschaft in den unter diese Bestimmungen fallenden Bereichen unterstützen.
Jeder EFTA-Staat trägt die ihm durch diese Beteiligung entstehenden Kosten selbst.
Zu Artikel 20
Anhang IV (Energie)
- 8. 390 L 0547: Richtlinie 90/547/EWG des Rates und
- 9. 391 L 0296: Richtlinie 91/296/EWG des Rates:
In dem Begriff „Handel innerhalb der EFTA“ steht das Wort „EFTA“ für diejenigen EFTA-Staaten, für die das EWR-Abkommen in Kraft getreten ist.
Anhang XIV (Wettbewerb)
- 1. 389 R 4064: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates:
In dem Begriff „EFTA-weite Bedeutung“ in den Anpassungen unter den Buchstaben a, b und h, in dem Begriff „EFTA-weiter Gesamtumsatz“ in den Anpassungen unter den Buchstaben b und j und in dem Begriff „in der EFTA ansässig“ in der Anpassung unter Buchstabe j steht das Wort „EFTA“ für diejenigen EFTA-Staaten, für die das EWR-Abkommen in Kraft getreten ist.
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