Artikel 21
Die Liechtenstein betreffenden Bestimmungen, Bezüge, besonderen Anpassungen, Zeiträume und Zeitpunkte im EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, gelten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das EWR-Abkommen, angepaßt durch dieses Protokoll, gemäß Artikel 1 Absatz 2 dieses Protokolls für Liechtenstein in Kraft tritt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)