Artikel 1
Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß das Abkommen die Übergangszeiten, die Spanien und Portugal in der Akte über ihren Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften gewährt wurden, nicht berührt; diese könnten nach dem Inkrafttreten des Abkommens unabhängig von den im Abkommen selbst vorgesehenen Übergangszeiten bestehen bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007376
Dokumentnummer
NOR12079938
alte Dokumentnummer
N5199318928L
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