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Artikel 1 EWR-Abkommen – Protokoll 45

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß das Abkommen die Übergangszeiten, die Spanien und Portugal in der Akte über ihren Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften gewährt wurden, nicht berührt; diese könnten nach dem Inkrafttreten des Abkommens unabhängig von den im Abkommen selbst vorgesehenen Übergangszeiten bestehen bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007376

Dokumentnummer

NOR12079938

alte Dokumentnummer

N5199318928L

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