Artikel 1
— Einziger Artikel
Für Fälle möglicher Konflikte zwischen durchgeführten EWR-Bestimmungen und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen verpflichten sich die EFTA-Staaten, nötigenfalls eine gesetzliche Bestimmung des Inhalts einzuführen, daß in diesen Fällen die EWR-Bestimmungen vorgehen.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007366
Dokumentnummer
NOR12079916
alte Dokumentnummer
N5199318896L
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