Artikel 10
Katastrophenschutz
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen von Gemeinschaftsmaßnahmen, die auf der Grundlage der Entschließung des Rates und der Mitgliedstaaten vom 13. Februar 1989 zu den neuen Entwicklungen der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes (ABl. Nr. C 44 vom 13. 2. 1989, S. 3) eingeleitet werden.
(2) Die EFTA-Staaten sorgen dafür, daß in ihren Hoheitsgebieten die Entscheidung 91/395/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Einführung einer einheitlichen europäischen Notrufnummer (ABl. Nr. L 217 vom 6. 8. 1991, S. 31) angewandt und die Nummer 112 als diese einheitliche europäische Notrufnummer eingeführt wird.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007362
Dokumentnummer
NOR12079903
alte Dokumentnummer
N5199318879L
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