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Artikel 3 EWR-Abkommen – Protokoll 25

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 3

Unter dem Begriff „Unternehmen“ sind, was Artikel 1 und 2 dieses Protokolls sowie die zu ihrer Anwendung erforderlichen Auskünfte und die ihretwegen erhobenen Klagen anbelangt, diejenigen Unternehmen zu verstehen, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, sowie diejenigen Unternehmen oder Organisationen, die gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushalte oder an Kleingewerbetreibende.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007356

Dokumentnummer

NOR12079876

alte Dokumentnummer

N5199318846L

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