Artikel 3
Unter dem Begriff „Unternehmen“ sind, was Artikel 1 und 2 dieses Protokolls sowie die zu ihrer Anwendung erforderlichen Auskünfte und die ihretwegen erhobenen Klagen anbelangt, diejenigen Unternehmen zu verstehen, die im räumlichen Geltungsbereich des Abkommens eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiet von Kohle und Stahl ausüben, sowie diejenigen Unternehmen oder Organisationen, die gewerbsmäßig eine Vertriebstätigkeit ausüben, mit Ausnahme des Verkaufs an Haushalte oder an Kleingewerbetreibende.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007356
Dokumentnummer
NOR12079876
alte Dokumentnummer
N5199318846L
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