Artikel 2
(1) Zusammenarbeit findet im Einklang mit den in diesem Protokoll niedergelegten Bestimmungen statt,
- a) wenn der gemeinsame Umsatz der beteiligten Unternehmen im Gebiet der EFTA-Staaten 25% oder mehr ihres Gesamtumsatzes in dem unter dieses Abkommen fallenden Gebiet ausmacht, oder
- b) wenn mindestens zwei beteiligte Unternehmen einen Umsatz von mehr als 250 Millionen ECU im Gebiet der EFTA-Staaten erzielen, oder
- c) wenn Zusammenschlüsse eine beherrschende Stellung begründen oder verstärken könnten und dadurch der wirksame Wettbewerb in den Gebieten der EFTA-Staaten oder in einem wesentlichen Teil derselbigen erheblich behindert würde.
(2) Zusammenarbeit findet auch statt,
- a) wenn der Zusammenschluß eine beherrschende Stellung zu begründen oder zu verstärken droht, durch die wirksamer Wettbewerb auf einem Markt in einem EFTA-Staat, der alle Merkmale eines gesonderten Marktes aufweist, erheblich behindert würde, unabhängig davon, ob dieser einen wesentlichen Teil des unter dieses Abkommen fallenden Gebietes ausmacht oder nicht, oder
- b) wenn ein EFTA-Staat wünscht, gemäß Artikel 7 dieses Protokolls Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007355
Dokumentnummer
NOR12079861
alte Dokumentnummer
N5199318830L
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