SPRACHEN
Artikel 12
Der Schriftwechsel zwischen Unternehmen und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EG-Kommission im Zusammenhang mit Anträgen, Anmeldungen und Beschwerden erfolgt in der von den Unternehmen bestimmten Amtssprache der EFTA-Länder oder der Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für alle Verfahrensarten, unabhängig davon, ob das Verfahren im Hinblick auf Anträge, Anmeldungen oder Beschwerden oder von Amts wegen von dem zuständigen Überwachungsorgan eingeleitet wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2025
Gesetzesnummer
10007354
Dokumentnummer
NOR12079859
alte Dokumentnummer
N5199318827L
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