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Artikel 12 EWR-Abkommen – Protokoll 23

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

SPRACHEN

Artikel 12

Der Schriftwechsel zwischen Unternehmen und der EFTA-Überwachungsbehörde sowie der EG-Kommission im Zusammenhang mit Anträgen, Anmeldungen und Beschwerden erfolgt in der von den Unternehmen bestimmten Amtssprache der EFTA-Länder oder der Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für alle Verfahrensarten, unabhängig davon, ob das Verfahren im Hinblick auf Anträge, Anmeldungen oder Beschwerden oder von Amts wegen von dem zuständigen Überwachungsorgan eingeleitet wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007354

Dokumentnummer

NOR12079859

alte Dokumentnummer

N5199318827L

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