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Artikel 11 EWR-Abkommen – Protokoll 10

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 11

Notifizierung neuer Kontrollen und Formalitäten

Beabsichtigt eine Vertragspartei, eine neue Kontrolle oder Formalität einzuführen, so unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien davon. Die betreffende Vertragspartei sorgt dafür, daß die zur Erleichterung des Grenzübertritts getroffenen Maßnahmen nicht durch diese neuen Kontrollen oder Formalitäten wirkungslos gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007343

Dokumentnummer

NOR12079781

alte Dokumentnummer

N5199318736L

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