Anlage 8
ANLAGE VIII
LISTE DER ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2, FÜR DIE DAS GEBIET DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZUM ZWECKE DER BESTIMMUNG DES URSPRUNGS AUS DEM EWR AUSGESCHLOSSEN IST
HS-Position | Warenbezeichnung | |
ex | 35.05 | Dextrine und andere modifizierte Stärken, verethert oder verestert |
ex | 38.09 | Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (zB zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
ex | 38.23 | Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie und verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen
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Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007339
Dokumentnummer
NOR12079756
alte Dokumentnummer
N5199318705L
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