vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 6 EWR-Abkommen – Protokoll 4

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anlage 6

ANLAGE VI

LANGZEIT-LIEFERANTENERKLÄRUNG

(Anm.: Art. 8 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Protokoll 4 über die Ursprungsregeln werden in der Fußnote 2 der Anlage V und in Fußnote 3 der Anlage VI die Worte „der Schweiz“ und „schweizerische“ durch die Worte „Schweden“ bzw. „schwedische“ ersetzt.“)

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007339

Dokumentnummer

NOR12079221

alte Dokumentnummer

N5199313279A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)