Anlage 5
ANLAGE V
LIEFERANTENERKLÄRUNG
(Anm.: Art. 8 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In Protokoll 4 über die Ursprungsregeln werden in der Fußnote 2 der Anlage V und in Fußnote 3 der Anlage VI die Worte „der Schweiz“ und „schweizerische“ durch die Worte „Schweden“ bzw. „schwedische“ ersetzt.“)
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007339
Dokumentnummer
NOR12079220
alte Dokumentnummer
N5199313278A
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