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Artikel 4 EWR-Abkommen – Protokoll 4

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 4

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Im Sinne des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig im EWR gewonnen oder hergestellt worden sind, als dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in der Anlage II erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter das Abkommen fallende Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Vormaterialien, die gemäß den in der Liste festgelegten Bedingungen für die Herstellung eines Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, können unbeschadet des Absatzes 1 und mit Ausnahme von

Artikel 11 Absatz 4 dennoch verwendet werden, wenn:

  1. a) ihr Gesamtwert 10 vH des ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet;
  2. b) in den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dürfen diese durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme des Artikels 5.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2025

Gesetzesnummer

10007339

Dokumentnummer

NOR12079717

alte Dokumentnummer

N5199318666L

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