TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Ursprungskriterien
(1) Im Sinne dieses Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des EWR, wenn es im EWR entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist. Für diesen Zweck gelten die Gebiete der Vertragsparteien einschließlich der Küstenmeere, für die dieses Abkommen gilt, als ein Gebiet.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 ist das Gebiet der Republik Österreich bis zum 1. Januar 1997 für die Zwecke der Bestimmung des Ursprungs der in Anlage VIII aufgeführten Erzeugnisse aus dem EWR ausgeschlossen; solche Erzeugnisse gelten nur dann als Ursprungserzeugnisse des EWR, wenn sie im Gebiet der anderen Vertragsparteien entweder vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.
(3) Die in Anlage VII aufgeführten Erzeugnisse werden zeitweilig aus dem Geltungsbereich dieses Protokolls ausgeschlossen. Jedoch gelten die Titel IV bis VI sinngemäß für diese Erzeugnisse.
Zuletzt aktualisiert am
10.04.2025
Gesetzesnummer
10007339
Dokumentnummer
NOR12079715
alte Dokumentnummer
N5199318664L
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