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Artikel 1 GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Artikel 1

Die Vertragsparteien vereinbaren, im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften ihre bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten zu erleichtern und zu fördern.

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