Artikel 5
- 1. Die EFTA-Staaten verständigen Bulgarien und Bulgarien verständigt die EFTA-Staaten über alle Preisausgleichsmaßnahmen, die gemäß Artikel 1 dieses Protokolls zur Anwendung kommen.
- 2. Bulgarien und die EFTA-Staaten informieren einander über alle Änderungen in der Behandlung, die der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gewährt wird.
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