Artikel 3
- 1. Unbeschadet Artikel 4 des Abkommens werden die von Bulgarien auf Erzeugnisse mit Ursprung in den in Tabelle VII angeführten EFTA-Staaten angewandten Zollabgaben ab Inkrafttreten des Abkommens bis zum 31. Dezember 1996 nicht höher sein als jene, die am 28. Februar 1993 angewandt werden.
- 2. Bulgarien verringert seine Einfuhrabgaben auf die in Tabelle VII angeführten Waren während des Jahres 1996 stufenweise entsprechend einem vom Gemeinsamen Ausschuß erstellten Zeitplan. Diese Reduzierungen werden genauso schnell durchgeführt wie gemäß dem Europa-Abkommen zwischen Bulgarien und den Europäischen Gemeinschaften und erstrecken sich auf denselben Produktumfang.
- 3. Bulgarien verständigt die EFTA-Staaten zu einem früheren Zeitpunkt über jede Entscheidung zur Einführung eines Preisausgleichssystems, mit welchem die Unterschiede in den Kosten der in verarbeiteten Erzeugnissen enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse berücksichtigt werden. Wird eine solche Entscheidung getroffen, wird das System mit demselben Datum und mit den denselben Bestimmungen den denselben Produktumfang hinsichtlich der EFTA-Staaten eingeführt, als dies hinsichtlich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft der Fall sein wird. Die Möglichkeit der Einbeziehung von Zugeständnissen, die von Bulgarien unter besonderen Bedingungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingeräumt werden können, wird vom Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen werden.
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