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Anlage15 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

VEREINBARUNGSNIEDERSCHRIFT BETREFFEND DAS ABKOMMEN ZWISCHEN DEN

EFTA-STAATEN UND DER REPUBLIK BULGARIEN

Anlage15

  1. 1. Die EFTA-Staaten und Bulgarien anerkennen einen gewissen Parallelismus zwischen der Höhe der Zugeständnisse in bezug auf Tarife, mengenmäßige Beschränkungen, Abgaben und Maßnahmen mit gleicher Wirkung bei Inkrafttreten des Freihandelsabkommens zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien und dem Europaabkommen zwischen der EG und Bulgarien. Die EFTA-Staaten und Bulgarien anerkennen ferner, daß dieser Parallelismus im wesentlichen während des gesamten Übergangszeitraumes beibehalten werden sollte. Sollte eine Partei des Europaabkommens den Abbau der oben genannten Handelshemmnisse beschleunigen, wird die Angelegenheit im Gemeinsamen Ausschuß im Hinblick auf die Erzielung eines vergleichbaren Ausmaßes an Liberalisierung auch zwischen den EFTA-Staaten und Bulgarien zur Sprache gebracht. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Parallelismus auf unter besonderen Bedingungen gewährte Zugeständnisse wird im Gemeinsamen Ausschuß in Erwägung gezogen werden.
  2. 2. Gemäß Absatz 3 von Artikel 3 des Protokolls A kann Bulgarien ein System von Preisausgleichsmaßnahmen einführen. Die EFTA-Staaten vereinbaren die Gewährung fachlicher Unterstützung bei der Ausarbeitung und Durchführung eines derartigen Systems.
  3. 3. Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren eine enge Zusammenarbeit bei ihren Bemühungen zur Ausbildung von Personen in der Anwendung des in Protokoll B festgelegten vereinfachten Verfahrens bezüglich der Ausstellung, Kontrolle und Verifizierung der Ursprungsangaben, damit diese Personen die Berechtigung erwerben können, dieses Verfahren anzuwenden. Die EFTA-Staaten werden weiterhin das vereinfachte Verfahren auf die gleiche beschränkte Weise wie bisher anwenden. Bulgarien wird dieses Verfahren in beschränkter Weise anwenden. Die Durchführung des vereinfachten Verfahrens unterliegt Beratungen im Unterausschuß über Ursprung und Zollangelegenheiten.
  4. 4. Um die Einführung von wirksamen ADV-Systemen in der Zollverwaltung nicht zu behindern, einigen sich die EFTA-Staaten und Bulgarien auf die folgende Auslegung des Wortes „Vorlage'' in Artikel 8 und 12 des Protokolls B des Abkommens: In den Fällen, wo wichtige Erklärungen den Zollbehörden des Einfuhrstaates elektronisch übermittelt werden, ist es diesen Behörden überlassen, im Rahmen und entsprechend den Bestimmungen der im Einfuhrstaat geltenden Zollgesetze zu entscheiden, wann und in welchem Ausmaß jene Dokumente, die Ursprungsnachweise darstellen, tatsächlich vorgelegt werden müssen.
  5. 5. Die EFTA-Staaten und Bulgarien bestätigen ihre Bereitschaft, zu einem späteren Zeitpunkt im Gemeinsamen Ausschuß die Möglichkeit einer regionalen Kumulierung mit der Tschechischen Republik, Ungarn, Polen, der Slowakischen Republik und mit Rumänien im Lichte des bei der Erfüllung der jeweiligen technischen und verwaltungsmäßigen Bedingungen gemachten Fortschrittes in Betracht zu ziehen.
  6. 6. Im Hinblick auf Absatz 1 von Artikel 5 erklären die EFTA-Staaten und Bulgarien, daß der Ausdruck „geltender Meistbegünstigungszollsatz'' die im Zolltarif aufgeführten Abgaben (die darin angeführten autonomen Zollsätze, Vertragszollsätze sowie „ständigen'' Tarifaussetzungen und Kontingente) bedeutet. Der Ausdruck erstreckt sich jedoch nicht auf vorübergehende Tarifaussetzungen und Kontingente.
  7. 7. Im Hinblick auf Absatz 1 von Artikel 5 vereinbaren die EFTA-Staaten und Bulgarien, daß, wenn vorübergehende Zollaussetzungen auf Grund eines speziellen Zweckes oder für spezielle Mengen angewandt werden, solche Aussetzungen nicht als geltende Ausgangszölle anzusehen sind. Die EFTA-Staaten und Bulgarien teilen einander gegenseitig am Tage vor dem Inkrafttreten des Abkommens die Liste der Erzeugnisse mit, die derartigen vorübergehenden Zollaussetzungen unterliegen.
  8. 8. Im Hinblick auf Absatz 2 von Artikel 5 bestätigen die EFTA-Staaten und Bulgarien, daß, wenn eine Reduzierung von Abgaben in Form einer Aussetzung von Abgaben für einen bestimmten Zeitraum durchgeführt wird, solche reduzierte Abgaben die Ausgangszölle nur für die Dauer einer solchen Aussetzung ersetzen, und daß, wann immer eine teilweise Aussetzung von Abgaben erfolgt, die Präferenzspanne zwischen den Vertragsparteien beibehalten wird.
  9. 9. Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, daß die in den Anhängen V, VII und VIII zu den Artikeln 7 und 9 aufgeführten Ausnahmen nach dem Inkrafttreten des zwischen den EFTA-Staaten und den Europäischen Gemeinschaften abgeschlossenen Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum überprüft werden.
  10. 10. Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, daß die Artikel 7 und 9 nicht gelten, wenn in diesen Artikeln enthaltene Maßnahmen für die Verwaltung internationaler Abkommen oder zur Verhinderung von Schutzmaßnahmen durch die einführende Vertragspartei erforderlich sein könnten.
  11. 11. Hinsichtlich Waren, die aus einem EFTA-Staat zur Verarbeitung in Bulgarien ausgeführt (passive Veredelung) und dort verarbeitet werden (aktive Veredelung) oder umgekehrt, erklären die Vertragsparteien ihre Bereitschaft, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Vereinbarungen zu besprechen, gemäß welcher
  1. 12. Im Hinblick auf Artikel 17 Absatz 3, Unterabsatz (b)

    notifizieren die Vertragsparteien bis zum 1. Jänner 1994 allen Vertragsparteien bestehende multilaterale Abkommen über wirtschaftliche Integration, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich einer Vertragspartei in Kraft sind.

  1. 13. In bezug auf die Auslegung von Artikel 18, Absatz 1 (b)

    vereinbaren die Vertragsparteien, daß sich der Begriff „als Ganzes'' auf das gesamte Staatsgebiet jeder Vertragspartei einzeln bezieht.

  1. 14. Für die Zwecke der Auslegung von Artikel 19, Absatz 3

    vereinbaren die Vertragsparteien, daß sich der Ausdruck „stärkere Intensität'' auf die Höhe der Beihilfe bezieht, die in Form der in Anhang XI, Absatz (c) enthaltenen Maßnahmen gewährt wird, und daß die Anwendung von normalerweise nicht entsprechenden Maßnahmen gemäß Absatz (d) vorübergehend durch die Umstrukturierung der Wirtschaft Bulgariens gerechtfertigt werden könnte, vorausgesetzt, daß sich diese Praktiken mit den Bestimmungen in bezug auf staatliche Beihilfen in dem Abkommen, in welchem eine Assoziation zwischen Bulgarien und den Europäischen Gemeinschaften gegründet wird, wie von den Vertragsparteien durchgeführt, vereinbaren lassen.

  1. 15. Wenn während eines Zeitraumes, der der Abweichung für

    Subventionen gemäß Artikel 19, Absatz 3 entspricht, und angesichts der besonderen Sensitivität des Stahlmarktes die Einfuhren bestimmter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in einer Vertragspartei zu schwerwiegenden Schäden für inländische Produzenten gleicher Produkte oder zu schwerwiegenden Störungen des Stahlmarktes einer anderen Vertragspartei führen oder zu führen drohen, treten beide Vertragsparteien unverzüglich in Beratungen ein, um eine geeignete Lösung zu finden. Solange eine solche Lösung noch anhängig ist und unbeschadet anderer Bestimmungen des Abkommens und insbesondere der Artikel 21 und 25 kann die importierende Vertragspartei entsprechend ihren internationalen und multilateralen Verpflichtungen, wenn außergewöhnliche Umstände sofortige Maßnahmen erfordern, prompt mengemäßige oder andere Lösungen in dem Maß beschließen, als unbedingt erforderlich ist, um die Situation zu bewältigen.

  1. 16. Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, daß Absatz 15 der Vereinbarungsniederschrift nicht als Präzedenzfall für die Beitrittsverhandlungen Bulgariens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen oder zu der multinationalen Handelsorganisation, die sich aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde ergeben könnnen, angesehen werden kann.
  2. 17. Wenn hinsichtlich Artikel 22, Absatz 3 eine Meinungsverschiedenheit bezüglich des tatsächlichen Wertes von Einfuhren industrieller Erzeugnisse besteht, werden internationale Handelsstatistiken wie die der UN/ECE, GATT und OECD als Grundlage verwendet werden.
  3. 18. Die EFTA-Staaten und Bulgarien sind der Meinung, daß ein Schiedsgerichtsverfahren bei Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen zwischen den betroffenen Vertragsparteien oder im Gemeinsamen Ausschuß beigelegt werden können, in Betracht gezogen werden könnte. Eine solche Möglichkeit wird beispielsweise in bezug auf Artikel 18 im Gemeinsamen Ausschuß weiter untersucht werden.
  4. 19. Angesichts der Entwicklungen in anderen internationalen Foren

    und in ihren jeweiligen Beziehungen mit den Europäischen Gemeinschaften und im Hinblick auf die wachsende Bedeutung von Bereichen, die eng mit dem Handel mit Waren verbunden sind, werden die EFTA-Staaten und Bulgarien in einem passenden Forum der betroffenen Vertragsparteien die Möglichkeiten einer Ausdehnung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen auf Bereiche, die über den Handel mit Waren hinausreichen, periodisch besprechen. Die Vertragsparteien werden einander unverzüglich über Entwicklungen auf diesem Gebiet, vor allem solche, die in ihren Beziehungen zu den Europäischen Gemeinschaften entstanden sind, informieren.

GESCHEHEN zu Genf am 29. März 1993, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften.

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