Artikel 21
Notstandsmaßnahmen hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse
Wenn ein Erzeugnis in stark erhöhten Mengen und unter Bedingungen importiert wird, die
(a) einen ernsthaften Schaden für inländische Erzeuger gleicher
oder direkt konkurrierender Erzeugnisse im Hoheitsgebiet der importierenden Vertragspartei oder
(b) ernste Störungen in einem Wirtschaftszweig oder
Schwierigkeiten, die eine ernsthafte Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,
verursachen oder zu verursachen drohen, so kann die betroffene Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den Bedingungen und in Übereinstimmung mit den Verfahren des Artikels 25 ergreifen.
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