ANHANG XII
TRANSPARENZ DER STAATLICHEN BEIHILFEMASSNAHMEN
Anlage12
Die in Artikel 19, Absatz 4 des Abkommens vorgesehenen Transparenzmaßnahmen umfassen ua.:
- jährliche Mitteilung des Gesamtbetrages und der Aufteilung der Beihilfe;
- eine Verpflichtung zur Mitteilung neuer Beihilfemaßnahmen, spätestens 60 Tage nach dem Datum ihrer Einführung und
- eine Verpflichtung, auf Verlangen Informationen über bestehende Beihilfeprogramme und besondere Einzelfälle von staatlicher Beihilfe vorzulegen.
Der Gemeinsame Ausschuß beschließt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Regeln für die Durchführung der Transparenzmaßnahmen.
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