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§ 34a Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Teilbetrieb Verschub

§ 34a

(1) Der Teilbetrieb Verschub der ÖBB-Infrastruktur AG oder Teile desselben ist im Sinne der fortlaufenden Restrukturierung an die ÖBB-Produktion GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen.

(2) Das Grundkapital der ÖBB-Infrastruktur AG als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Verschub oder Teile desselben herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Produktion GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Verschub oder Teile desselben durch Erhöhung der Stammeinlage der beiden Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

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