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§ 34 Bundesbahngesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2009

Verschmelzung mit der Brenner Eisenbahn GmbH

§ 34

(1) Die Brenner Eisenbahn GmbH wird mit Ablauf des 31. Dezember 2008 im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der ÖBB-Infrastruktur AG als übernehmende Gesellschaft unter sinngemäßer Anwendung des zweiten Abschnittes „Rechtsformübergreifende Verschmelzung“ des neunten Teiles des Aktiengesetzes 1965 „Verschmelzung“ verschmolzen, wobei der Verschmelzungsstichtag mit 1. Jänner 2009 festzulegen und die Verschmelzung spätestens am 30. September 2009 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist. Mit Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch gehen alle privatrechtlichen und öffentlich rechtlichen Aufgabenstellungen, Rechte und Pflichten der Brenner Eisenbahn GmbH auf die ÖBB-Infrastruktur AG über.

(2) Ein Verschmelzungsbericht und Prüfungen des Verschmelzungsvertrages durch Verschmelzungsprüfer der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft entfallen.

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